Vereinssatzung

Solidarität in Mülheim e.V. Satzung des eingetragenen gemeinnützigen Vereins


Vereinsgründung: 18.06.2019
Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung: 26.01.2020

Präambel

Der Verein versteht sich als solidare, tolerante, nicht diskriminierende und nach demokratischen Grundsätzen geführte Organisation. Die Vereinsarbeit basiert wesentlich auf diesen Grundsätzen und der Mitarbeit ehrenamtlicher Helfer.

Diese Satzung ersetzt die vorherigen Satzungen.

§ 1 Name, Rechtsform, Vereinssitz

Der Verein führt den Namen „Solidarität in Mülheim“

Sitz des Vereins ist Bottenbruch 67 in Mülheim.

Es ist ein rechtsfähiger eingetragener Verein. Die Gemeinnützigkeit wird angestrebt.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens i.S.d. § 51 Abs. 2 Nr. 9 AO und die Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d. § 53 Nr. 2 AO (Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen) insbesondere auf dem Gebiet der Obdachlosenarbeit durch unbürokratische Unterstützung bedürftiger Personen. Hierbei stehen vorrangig die Versorgung Obdachloser mit Nahrung, heißen Getränken und Bekleidung sowie die Errichtung von Wärmestuben, ferner die Verbesserung der Lebenssituation von sozial schwachen Menschen und die Schaffung sozialer Umfelde im vordergrund.

3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Versorgung von Obdachlosen und anderen hilfsbedürftigen Menschen mit Lebensmitteln, heißen Getränken und warmer Bekleidung durch Sammeln von Sachspenden

b. Finanzielle Unterstützung für in Not befindliche Personen durch Spendenaktionen.
c. Errichtung von Obdachlosenunterkünften und Ausstattung dieser durch die Entgegennahme von Geld- und Sachspenden.

d. Hilfe der Obdachlosen bei der Planung der Wiederteilnahme am gesellschaftlichen Leben durch eine enge persönliche Betreuung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Beitritt in den Verein

1. Spenden bedürfen keiner Mitgliedschaft. Ab einer Spendensumme von 100 EUR wird eine Spendenquittung ausgestellt. Für den Beitritt ist ein schriftlicher Mitgliedsantrag zu stellen. Es gibt zwei Arten von Mitgliedern.

a. Aktive Mitglieder. Sie können regelmäßig Sach- und Geldspenden einbringen. Sie können an Vereinssitzungen teilnehmen und haben ein Stimmrecht bei anstehenden Beschlüssen. Der Mitgliedsantrag wird vom Vorstand nach freiem Ermessen bewilligt oder abgelehnt. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
Aktive Mitglieder verpflichten sich außerdem zur aktiven Mithilfe (Essensausgabe, Lebensmittelzubereitung, Organisation, etc) nach persönlicher Möglichkeit. Sofern ein aktives Mitglied über einen längeren Zeitraum nicht aktiv mithilft, kann vom Vorstand nach schriftlicher Mitteilung ein Wechsel von einer aktiven zu passiven Mitgliedschaft festgelegt werden. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein.

b. Passive Mitglieder (Fördermitglieder). Sie können regelmäßig Sach- und Geldspenden einbringen. Passive Mitglieder sind keine Vereinsmitglieder im Sinne des BGB, werden jedoch in allen Vereinsaktivitäten (Treffen, Freizeitaktivitäten, etc.) einbezogen. Passive Mitglieder können alle juristischen Personen sein.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.

2. Ein Mitglied kann durch den einstimmigen Entschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Satzung und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt bzw. den Verein und seine Interessen dadurch schädigt. Ein wichtiger Grund für einen Vereinsausschluss liegt insbesondere vor, wenn:

a. das Mitglied in erheblicher Weise gegen die ihm aufgrund der Satzung obliegenden Verpflichtungen verstößt,

b. Mitglieder der Vereinsorgane beleidigt und in ihrer Ehre verletzt,

c. Straftaten zu Lasten des Vereins oder seiner Mitglieder begeht,

d. sich in der Öffentlichkeit negativ, beleidigend oder kritisch über den Verein äußert.

e. Innerhalb des Vereins Unfrieden stiftet.

3. Jeder Austritt – sei es von aktiven oder passiven Mitgliedern aus dem Verein – ist dem Vorstand formlos schriftlich – auch online – mitzuteilen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Mit Gründung des Vereins werden die Mitgliedsbeiträge bis zur Änderung folgendermaßen festgelegt:

a. Richtwert 4,90 Euro wobei jedes Mitglied im Mitgliedsantrag einen Monatsbeitrag nach freiem Ermessen selbst festlegen kann. Der Mindestbeitrag beträgt jedoch 2,50
Eine frewillige Erhöhung des Mitgliedsbeitrags ist nach Rücksprache mit dem Vorstand zum nächsten Monat, eine Minderung mit einer Frist von 3 Monaten möglich

2. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden grundsätzlich per Lastschrifteinzug, auf Wunsch auch per Überweisung entrichtet. Sofern es die persönliche Situation des Mitglieds erfordert, kann in Ausnahmefällen auch eine Barzahlung vereinbart werden.

3. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig bis zum 05. Werktag eines Monats und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung auch einen Monat nach der Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung wird dem Mitglied per Brief mitgeteilt.

5. Umlagen dürfen den doppelten Jahresbeitrag nicht überschreiten.

§ 6 Vereinsvermögen

1. Das Vereinsvermögen ist zu vermehren und möglichst ertragreich in eigene Aktionen zu investieren.

2. Das Vereinsvermögen soll regelmäßig durch Benefiz-Veranstaltungen und andere Maßnahmen vermehrt und in neue Hilfsprojekte investiert werden.

3. Dem Vereinsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Geld- und Sachspenden).

§ 7 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über Art und Umfang der entgeltlichen Vereinstätigkeit nach Abs. (2) sowie dessen Höhe, trifft der Vorstand.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

5. Der Anspruch auf angemessenen Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten in angemessenem Umfang.

7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 8 Anpassung des Vereins an veränderte Verhältnisse

1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Vereinszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann ein neuer Vereinszweck durch den Vorstand vorgeschlagen werden.

2. Der neue Vereinszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Mildtätigkeit und Wohlfahrt zu liegen. Eine entsprechende Satzungsänderung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder können die Auflösung des Vereins beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Vereinszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

§ 9 Vermögensanfall

a. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Mülheimer Verein „Rolli-Rockers-Sprösslinge e.V.“, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen (Protokollierung)

Die Protokollierung erfolgt stichpunktartig im Wechsel der Mitglieder und ist der Mitgliederversammlung auf Anfrage zugängig zu machen.

§ 13 Vereinsorgane

1. Der Verein handelt durch seine Organe.

2. Vereinsorgane sind
der/die 1. Vorsitzende (Vorstandsmitglied),
der/die 2.Vorsitzende (Vorstandsmitglied),
der/die Kassenwart/in
und die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 14 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

2. Der Vorstand ist zuständig für die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellungen der Tagesordnung.

3. Zudem muss er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführen.

4. Der Vorstand ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts verantwortlich.

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

6. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

7. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung besondere Vertreter bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

8. Ãœber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

9. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

10. Der Vorstand übt das Hausrecht aus.

11. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.

12. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 1 Vorstandsmitglied (1. Vorsitzende/r oder 2.Vorsitzende/r) vertreten.

13. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.

14. In der Vorstandssitzung können besondere Vertreter bestimmt werden, welche/r nicht Mitglied des Vorstandes sein muss. Diese/r hat ausschließlich die durch die Vorstandssitzung beschlossenen Aufgaben auszuführen und vertritt den Verein nach außen als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB.

15. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

16. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied ausgerufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

17. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und durch mind. der Hälfte der anwesenden Personen zu unterzeichnen.

§ 15 Mitgliederversammlung/ Vereinsorgan

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins, die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, Festsetzung von Beiträgen und Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 40% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

3. Die Schriftform wird auch gewahrt, wenn die Mitgliederversammlung per E-Mail oder mittels eines Aushangs in den Vereinsräumen am Vereinssitz (sobald vorhanden) einberufen wird, solange alle Mitglieder die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben.

4. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

5. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Neuwahl des Vorstands, die Auflösung des Vereins oder Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in eröffnet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.

7. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Sofern eine Beschlussfähigkeit erneut nicht gegeben ist, wird hierüber bei der nächsten Mitgliederhauptversammlung im Folgejahr entschieden oder die Beschlussfähigkeit durch den Vorstand dennoch ausgesprochen.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen gelten als ungültig. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen absoluten Mehrheit, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen (siehe § 12 der Satzung). Das Protokoll wird vom Vereinsvorstand unterzeichnet.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, Streitigkeiten

1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstands alleinig vertretungsberechtigter Liquidator, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Streitigkeiten innerhalb der Organe ist das Schiedsgericht Mülheim zuständig.

Mülheim, 26.01.2020


Aktuelle Ausgabezeiten

Ortsgruppe Mülheim:

Mo,Di,Mi,Fr um 18:30 bis ca. 19:00 Uhr
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Mo-Fr um 18:30 bis ca. 19:00 Uhr
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